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Information zum am 1.5.2016 in Kraft getretenen Unionszollkodex (UZK) für Museen & Leihgaben

10.05.2016

Seit 1. Mai 2016 ist der neue Unionszollkodex (UZK) in Kraft. Der UZK regelt den Warenverkehr mit den nicht zum Mehrwertsteuer- bzw. Verbrauchsteuergebiet gehörenden Teilen des Zollgebiets.Dieser bedeutet wesentliche Änderungen im Leihverkehr mit allen Nicht-EU-Ländern.

 

Mit dem BMF akkordierte Vorgangsweise betreffend der vorübergehenden Einfuhr von Ausstellungswaren:

 

Grundsätzlich ist die vorübergehende Verwendung gemäß Art. 250 (2) lit c Zollkodex der Union (ZK) nur  zulässig, wenn der Inhaber des Verfahrens außerhalb des Zollgebiets der Union ansässig ist, es sei denn, anderweitig ist etwas anderes vorgesehen.

 

Ausnahmen von der Ansässigkeit außerhalb der Union finden sich lediglich in den Artikeln 208 bis 211 und 213 der Delegierten Rechtsakte (UZK-DA):

„Für die nachstehend angeführten Waren kann die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben auch gewährt werden, wenn der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens im Zollgebiet der Union ansässig sind:

  • Paletten, Containern und deren Ersatzteile, Zubehör und Ausrüstung
  • Ersatzteile, Zubehör und Ausrüstung von Beförderungsmitteln“

 

In der Praxis haben sich damit Probleme (konkret bei Ausstellungswaren, Kunstgegenstände, wegen der sehr hohe Warenwerte) bei der Besicherung der Eingangsabgaben ergeben.

 

 

Daher wurde seitens des BMF (HR Mag. Wiltsche) bis auf Weiteres die nachstehend beschriebene  Vorgangsweise bei der vorübergehenden Verwendung für Waren mit dem Zusatzcode D25 (=Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten) und D23 (=Waren, die auf einer öffentlichen Veranstaltung ausgestellt oder vorgeführt werden sollen) getroffen.

 

 

 

Das Thema der vorübergehenden Verwendung vor allem für Ausstellungswaren stellt nach der Regeln des UZK eine große Herausforderung dar.

 

Bis auf weiteres wird hier folgende Vorgangsweise erlaubt:

 

Museen und museale Institutionen, die eine EORI-Nummer und aufgrund vorhandener UID-Nummer vorsteuerabzugsberechtigt sind, können eine Ausnahmegenehmigung zur Befreiung von der Sicherstellung der Einfuhrumsatzsteuer mittels des Formulars Za220 „Antrag auf Bewilligung der Inanspruchnahme eines anderen besonderen Verfahrens als des Versands“ beantragen, das von den zeichnungsberechtigten Personen im Original an das jeweilige zuständige Zollamt übermittelt werden muss. Bearbeitungszeiträume von einer Woche bis zu vier Wochen sind üblich.

 

  • Die Bewilligung der vorübergehenden Verwendung wird dem inländischen Empfänger der Waren im formellen Bewilligungsverfahren erteilt.
  •  
    • In dieser Bewilligung ist einerseits über die Sicherheit, die der inländische Beteiligte zu stellen hat und eine eventuelle Befreiungsmöglichkeit (zB nach Art. 56 ZollR-DG für die EUSt) abgesprochen.
    • Ebenso ist in der Bewilligung über den drittländischen Versender als Verfahrensinhaber abzusprechen.

 

  • Die Zollanmeldung wird aufgrund dieser förmlichen Bewilligung im Namen des Versenders, der der Verfahrensinhaber ist, abgegeben. Hierzu ist aus derzeitiger Sicht eine indirekte Vertretung erforderlich.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass sich diese Vorgangsweise ändern kann, sofern es seitens der Union eine allgemeine Vorgangsweise gibt und dass im Fall der nicht ordnungsgemäßen Erledigung des Verfahrens der zur Sicherheitsleistung verpflichtete Beteiligte für die Abgaben herangezogen wird.

 

(Die Auslegung, dass die Person des Abtragstellers, welcher dann auch Bewilligungsinhaber wird und die Person des Inhabers des Verfahrens zwei verschiedene Personen sein dürfen, stützt sich unter anderem auf den Artikel 221 UZK-DA, da hier diese beiden Personen nebeneinander angeführt sind.)

 

Es ist somit für diese Tatbestände der vorübergehenden Verwendung der vollständigen Befreiung ein formelles Bewilligungsverfahren (Antrag ZA220 lt. Beilage, scheint auch schon auf der Homepage www.bmf.gv.at  auf) durchzuführen, wenn von einer Besicherung der Einfuhrumsatzsteuer (EUST) Abstand genommen werden soll.

 

Wenn der inländische Empfänger z.B. die Galerie zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, kann nämlich im Sinne des §56 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) von einer Besicherung der EUST Abstand genommen werden.

 

 

Der Antrag auf formelle Bewilligung ist gemäß Art. 22 ZK iVm § 39 ZollR-DG bei dem Zollamt zu stellen, in dessen Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder seinen Sitz hat.

In jeweiligen Falle ist somit für einen etwaigen Bewilligungsantrag das jeweilige regionale Zollamt zuständig.

 

Die diesbezüglichen Kontaktdaten finden Sie unter:

https://service.bmf.gv.at/Service/Anwend/Behoerden/show_mast.asp?Typ=SM&...

 

zum Beispiel:

 

Zollamt Wien

A-1110, Wien, Brehmstraße 14

Telefon:  +43 50 233 561

post.za1-aba@bmf.gv.at

Ansprechpartner im dortigen Amtsfachbereich ist Herr RR AD Stubits (werner.stubits@bmf.gv.at, Telefon:  +43 50 233 561511

 

oder

 

Zollamt Innsbruck,

Innrain 30, 6020 Innsbruck

Johannes Seywald, Fachexperte /Amtsfachbereich

Telefon +43 50233-568417, Fax +43 50233-5968080, Mobil +43 664 8191407

E-Mail Johannes.Seywald@bmf.gv.at

 

Nach Bewilligungserteilung ist vom Zollanmelder (vom Vertreter des Wirtschaftsbeteiligten) in der elektronischen Zollanmeldung die formelle Bewilligung der vorübergehenden Verwendung mit „C516“ und dem dazugehörigen Ordnungsbegriff zu codieren.

 

Unten finden Sie das Formular zum Download.

 

Ausfüllhilfe für das Formular Za220 (siehe auch >>>)

# Zollverfahren – vorübergehende Verwendung / Ausstellung

# Art des Antrags – Befreiung von der Sicherheitsleistung der Einfuhrumsatzsteuer

KN-Code (Warennomenklatur für den Außenhandel) können auf dieser Webseite (siehe dort auch >Blättern<) abgefragt werden, hier die wichtigsten aus Abschnitt XXI, Kapitel 97 in der Übersicht:

97011000
Gemälde (z. B. Ölgemälde, Aquarelle, Pastelle) und Zeichnungen 97020000 Originalstiche, -schnitte und -steindrucke
97030000
Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, aus Stoffen aller Art
97040000
Briefmarken, Stempelmarken, Steuerzeichen, Ersttagsbriefe, Ganzsachen und dergleichen, entwertet oder nicht entwertet, ausgenommen die Waren der Position 4907
9705
Zoologische, botanische, mineralogische oder anatomische Sammlungsstücke und Sammlungen; Sammlungsstücke von geschichtlichem, archäologischem, paläontologischem, völkerkundlichem oder münzkundlichem Wert – unter dieser Kapitelnummer sind folgend die Gegenstände nach Material geordnet (siehe >>>)
97060000
Antiquitäten, mehr als 100 Jahre alt

# WV/VV Code – D25 (= Kunstgegenstände usw. zur Ausstellung und Verkauf)

# Wirtschaftliche Voraussetzung – Waren für die Ausstellung gemäß Art. 250 ZK i.V.m. Artikel 234, Abs. 1 ZK-DA

# Nämlichkeitsmittel – Inventarnummern!

 

Weitere Informationen:

https://rdb.manz.at/document/rdb.tso.ERfindok32542-3039182-RL

 

Wir danken dem Museumsbund Österreich für die beigetragenen Ergänzungen:

http://museumspraxis.at/?p=926