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Spendenabsetzbarkeit für Kunst & Kultur

06.06.2016

Dokumentation des Seminars - veranstaltet vom Fundraising Verband Austria

Mit freundlicher Unterstützung der Sektion Kunst und Kultur im Bundeskanzleramt

 

EINE ORIENTIERUNG ZU DEN THEMEN…

•Spendenmarkt in Österreich
•Mögliche Potenziale für den Bereich Kunst und Kultur
•Spendenabsetzbarkeit und Steuerreform – Was ist neu?
•Spendenabsetzbarkeit – Fragen der Umsetzung (Meldepflicht,….)
•Fragen

 

Weitere Seminar-Termine:

  • Linz: 15. Juni (vormittags, tba)
  • Salzburg: 15. Juni (16.00 - 17.30 Uhr, Stiftung Mozarteum Salzburg)
  • Innsbruck: 16. Juni (tba)
     

Die Veranstaltungen sind kostenlos!

 

Anmeldung:
Anmeldung über die Website oder per Mail an sibylla.haindl@fundraising.at

 

 

SPENDENABSETZBARKEIT – FÜR KUNST & KULTUR

Im Gesetz genannt:
•Museen von Körperschaften des öffentlichen Rechts
•Museen von privaten Rechtsträgern, wenn diese Museen einen den Museen von Körperschaften des öffentlichen Rechts vergleichbaren öffentlichen Zugang haben und Sammlungsgegenstände zur Schau stellen, die in geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Hinsicht von überregionaler Bedeutung sind. Über Aufforderung der Abgabenbehörden ist das Vorliegen der Voraussetzungen durch eine vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur ausgestellte Bescheinigung nachzuweisen
•das Bundesdenkmalamt und der Denkmalfonds (§33 Abs.1 DenkmalschutzG) – Treuhandregelung möglich

 

 

SPENDENABSETZBARKEIT – PER BESCHEID (JÄHRLICH ZU VERLÄNGERN – BIS 30.9.)

•Kriterien:
•3 Jahre den gemeinnützigen Zweck verfolgt
•10% Kosten Spendenverwaltung (nicht Fundraising und allgemeine Verwaltung)
•Einrichtungen, die allgemein zugänglich der österreichischen Kunst und Kultur dienende künstlerische Tätigkeiten durchführen und
•dafür mindestens alle zwei Jahre eine Kulturförderung des Bundes oder der Länder erhalten, Bestätigung durch Wirtschaftsprüfer
•Bestätigung durch einen Wirtschaftsprüfer (inkl. Jahresabschlussprüfung für 3 Jahre)
•FA 1/23 prüft Rechtsgrundlage und Eintragung in die Transparenzdatenbank

 

 

SPENDENABSETZBARKEIT – WER KANN ABSETZEN?

•Privatpersonen (Sonderausgaben):
•Bis zu 10% des steuerpflichtigen Jahreseinkommens
•Unternehmen, Selbständige (Betriebsausgaben)
•Bis 10% des Jahresgewinnes (unabhängig von Kunst- und Kultursponsoring)
•Privatstiftungen (nichtgemeinnützig)
•Kest-freie Ausschüttung und Gegenverrechnung mit Zwischensteuer seit 1.1.16 möglich
Was gilt als Spende?

 

 

MEHR AKTEURE – MEHR SPENDEN?

•Derzeit 10 -15 Mio. € Spendenaufkommen für Kultureinrichtungen  2% des Gesamtvolumens von 600 Mio. €
•Vergleich: Niederlande 352 Mio. € = 8%, Deutschland 240 Mio. € = 3%.
•Gesetzliche Änderungen bei Spendenabsetzbarkeit wirken unterstützend  erhöhtes Spendenaufkommen geschätzt 20-25 Mio. €
•Zusätzliche Einnahmen über neue Kulturstiftungen wahrscheinlich
•Kunst und Kultur

 

 

TRENDS & AUSBLICK 2016

Rechtlicher Rahmen im Wandel
•Kultur
•Automatische Datenweiterleitung (ab 2017)
•Gemeinnützigkeitsgesetz 2016 (Stiften begünstigt, neues Stiftungsrecht)
Mehr Akteure – Mehr Konkurrenz?
•Hochschulen, Forschung, Kultur, Dienstleister-NPOs
Diversifizierung der Fundraising Tools
•Stiftungs-; Erbschafts- und Großspender-FR

 

 

Rückfragen und Hinweise

 

Statuten sind oftmals ein Stolperstein wenn es um die steuerliche „Gemeinnützigkeit“ geht, auf eine exakte Formulierung ist zu achten. Die Musterstatuten des BMF findet man als Orientierungshilfe hier:

https://findok.bmf.gv.at/findok?execution=e100000s1&segmentId=2145b51a-b...

 

Spendenabsetzbarkeit in Österreich nicht als „Revolution“, sondern eher „Evolution“ betrachten, d.h. scheibchenweise Stück-für-Stück-Entwicklung. Früher waren nur Forschungseinrichtungen begünstigt, ab 2009 Ausweitung auf mildtätige Organisationen, dann folgten Freiwillige Feuerwehren und Natur- und Tierschutz. Andere gemeinn. Zwecke (z.B. Sport, Bildung) sind nach wie vor nicht spendenbegünstigt! Spendenbegünstigung für Kultur war auch eine langjährige Forderung seitens der Kultureinrichtungen. Kriterium der bestehenden Bundes-/Landesförderung dient momentan auch für die Definition bzw. Interpretation dessen, was man unter Kunst/Kultur versteht. Der Erlass zum EStG mit der genauen Interpretation des Finanzministeriums (was Kunst und Kultur ist) wird im Sommer erscheinen.

 

Max. Verwaltungskosten (iHv 10% der Spendeneinnahmen):
Die sparsame Verwendung der Spendeneinnahmen bei den Verwaltungskosten von max. 10% der Spendeneinnahmen: diese beziehen sich rein auf die Verwaltungskosten der Spenden, z.B. Bankspesen für ein Spendenkonto (nicht aber auf Spendenwerbungskosten! Die erforderliche Wirtschaftsprüfung wäre auch nur anteilig einzurechnen). Es gibt auch unter den mildtätigen Spendenorganisationen aus dem Sozial oder Naturschutzbereich keine NGO, die mit dieser „10%-Grenze“ Schwierigkeiten hätte.

 

Förderungen versus andere, geschäftliche Einnahmen:
Es gibt im Gesetz keine Aussage, dass die Einnahmen überwiegend aus Förderungen bestehen müssen! Es reicht auch eine kleine Landes/Bundesförderung (eingetragen).
Vergabe von Preisen: Preis-Vergabe berührt Thema des Unmittelbarkeitsgrundsatzes (Unmittelbarkeit ist notwendiges Kriterium zur „steuerlichen Gemeinnützigkeit“) – die Unmittelbarkeit wäre dadurch nicht mehr gegeben. Für den Bereich Forschung/Wissenschaft wurde hier etwas aufgelockert – das Thema wird allerdings noch diskutiert. Preisträger müsste als „Erfüllungsgehilfe“ fungieren, damit Gemeinnützigkeit nicht gefährdet wäre, dies müsste entsprechend ausgestaltet und formuliert werden.

 

Freundes- bzw. Fördervereinen:

  • Problematisches Feld.
  • Freundes- und Fördervereine können nur schwer steuerliche Gemeinnützigkeit erreichen (da Unmittelbarkeit nicht gegeben ist)
  • Weiters müsste die Spendenabsetzbarkeit bei der geförderten Einrichtung gegeben sein
  • Mitgliedsbeitrag ist an Gegenleistung gebunden (z.B. Stimmrecht in der Generalversammlung), könnte nur dann als Spende gerechnet werden, wenn es keine Gegenleistung gibt.

Spenden versus Sponsoring Spenden (auch Unternehmensspenden) sind Zuwendungen ohne Gegenleistung. Sponsoring ist an überprüfbare Gegenleistung (Werbewert) gebunden und mit entsprechendem Dokumentationsaufwand verbunden.

 

Kultureinrichtungen mit Spendenabsetzbarkeit hätten zwei Möglichkeiten:

  • Sponsoring (mit entsprechendem Gegenwert)
  • Unternehmensspenden: Unternehmen, die eher im CSR-Bereich aktiv sind, ein entsprechendes Spenden-Angebot machen. Viele Unternehmen würden zur Unterstützung auch spenden (nicht sponsern) und die Spende absetzen.

 

Hinweis zu Kartenkontingenten in Sponsoring-Packages: dies oft wenig vorteilhaft, da es für den Sponsor nachträglich oft nicht abzugsfähig ist (wird als Repräsentationsaufwand klassifiziert)
USt auf Eintrittskarten – neuer Satz Anhebung der USt bei Kartenpreisen auf 13% ab 1. Mai 2016. Bei gemeinnützigen Einrichtungen beträgt die USt bei Kartenpreisen weiterhin 10%!!

 

 

Webinar
Sollten Sie es terminlich nicht geschafft haben, können Sie auch noch beim Webinar am 22. Juni teilnehmen (die Anmeldemöglichkeit dazu finden Sie hier: http://kultur.fundraising.at).

 

Kommende Seminare
23. Juni Strategic Fundraising for Cultural Organisations
24. Juni Legacy Fundraising for Cultural Organisations

 

Rückfragen
Bei steuerrechtlichen Rückfragen können Sie sich gerne an Herrn MMag. Dr. Christoph Hofer (chhofer@deloitte.at) oder an Herrn Dr. Gernot Schuster (gschuster@deloitte.at) wenden.
Bei Fragen zu Spendenwesen und Fundraising gerne an Dr. Günther Lutschinger (guenther.lutschinger@fundraising.at)

 

Fundraising Verband Austria
Herbeckstraße 27/2/3, A - 1180 Wien
T: 01 276 52 98 - 0
M: guenther.lutschinger@fundraising.at
W: www.fundraising.at