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Kulturgüterrückgabegesetz im Nationalrat beschlossen

17.03.2016

Das Bundesgesetz über die Rückgabe unrechtmäßig verbrachter Kulturgüter (Kulturgüterrückgabegesetz – KGRG) wurde am 17.3.2016 im Österreichischen Nationalrat beschlossen.

(unten zum Download)

 

ICOM Österreich nimmt die Umsetzung und Erfüllung der EU Richtlinie / UNESCO Konvention zur Rückgabe unrechtmäßig verbrachter Kulturgüter mit großer Freude zur Kenntnis. Der Schutz von Kulturgütern ist ein zentrales Anliegen von ICOM: das Sammeln, Bewahren, Ausstellen und Vermitteln von Kulturgut stehen im Zentrum unserer Aktivitäten, um unser gemeinsames kulturelles Erbe zu bewahren. Wir befürworten daher in höchstem Maße, das nun beschlossene Gesetz, das im Kampf gegen den weltweiten illegalen Handel mit Kulturgütern durch die Überwachung von Ausfuhrbewilligungen, verstärkte Inventarisierung, fortlaufende Bildungsmaßnahmen und nicht zuletzt strafrechtliche Sanktionen einen wichtigen Schritt in Österreich setzt.  Genauso begrüßen wir natürlich die eingebrachten Regelungen der Rückgabe unrechtmäßig verbrachten oder illegal gehandelten Kulturguts. Die internationale Zusammenarbeit ist unumgänglich, um den illegalen Ausverkauf unseres kulturellen Erbes einzudämmen.
 

 

Aus dem Bericht des Kulturausschusses über die Regierungsvorlage (880 der Beilagen): Bundesgesetz über die Rückgabe unrechtmäßig verbrachter Kulturgüter (Kulturgüterrückgabegesetz – KGRG):

Durch die Richtlinie 93/7/EWG über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates verbrachten Kulturgütern, ABl. Nr. L 74 vom 27.03.1993 S. 74, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/38/EG, ABl. Nr. L 187 vom 10.07.2001 S. 43, und die Verordnung (EG) Nr. 116/2009 über die Ausfuhr von Kulturgütern, ABl. Nr. L 39 vom 10.02.2009 S. 1, wurde innerhalb der Europäischen Union ein System zum Schutz von Kulturgütern gegen ihre (auf Grund nationaler Beschränkungen) rechtwidrige Ausfuhr geschaffen. Es sind Kooperationsmechanismen zwischen den nationalen Behörden sowie ein gerichtliches Verfahren zur Rückgabe von unrechtmäßig verbrachten Kulturgütern vorgesehen. Die Umsetzung erfolgte durch das Bundesgesetz zur Umsetzung der Richtlinie 93/7/EWG über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft verbrachten Kulturgütern, BGBl. I Nr. 67/1998, geändert durch BGBl. I Nr. 170/1999 und BGBl. I. Nr. 112/2003 (im Folgenden: das bisherige Umsetzungsgesetz). Die Richtlinie wurde nun durch die Richtlinie 2014/60/EU über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (Neufassung), ABl. Nr. L 159 vom 25.05.2014 S. 1, ersetzt, die bis 18. Dezember 2015 umzusetzen ist.

Das UNESCO-Übereinkommen (in der Folge: Übereinkommen) über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut wurde von der 16. Generalkonferenz im November 1970 beschlossen. Heute gehören dem Übereinkommen mehr als 120 Vertragsstaaten an (siehe auch http://portal.unesco.org). Seit den späteren 1990er Jahren sind die meisten europäischen Staaten dem Übereinkommen beigetreten, unter diesen Frankreich (1997), das Vereinigte Königreich (2002), Schweden, Dänemark und die Schweiz (2003), Deutschland (2007) sowie Belgien und die Niederlande (2009); mit Ausnahme von Liechtenstein gilt das Übereinkommen heute für alle Nachbarstaaten Österreichs. Österreich war dem Übereinkommen lange nicht beigetreten und befand sich daher in einer zunehmend isolierten Position, die den Eindruck erwecken konnte, man wolle sich dem illegalen Kulturgüterhandel anbieten. Auch ist zu beachten, dass etwa das Schweizer Kulturgütertransfergesetz die im Leihverkehr für internationale Ausstellungen bedeutende Rückgabegarantie auf Leihgaben aus Vertragsstaaten des Übereinkommens beschränkt. Österreich hat sich deshalb zu einem Beitritt zum Übereinkommen entschlossen (vgl. 456 der BlgNR, XXV. GP).

Das Übereinkommen verpflichtet u.a. zu vorkehrenden Maßnahmen, wie die Einführung und Überwachung von Ausfuhrbewilligungen für Kulturgut, die Erstellung von Inventaren, fortlaufende Bildungsmaßnahmen sowie verschiedene strafrechtliche Sanktionen. Österreich kommt diesen Verpflichtungen, insbesondere durch das Denkmalschutzgesetz (DMSG), BGBl. Nr. 533/1923 i.d.g.F., und die Tätigkeit des Bundesdenkmalamtes, bereits jetzt nach. Die Art. 7 und 13 des Übereinkommens verpflichten die Vertragsstaaten, „geeignete Maßnahmen“ zu setzen, um Rückgaben von unzulässig verbrachtem Kulturgut sicherzustellen. Diese Verpflichtung ist – wie sich aus Art. 7 lit. b des Übereinkommens, aber auch aus Art. 25 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. Nr. 40/1980 i.d.g.F., ergibt – nur auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem Beitritt verwirklichen. Das Übereinkommen ist nicht self-executing; es bedarf daher vor allem zur Regelung der Rückgabe unzulässig verbrachten Kulturguts eines Erfüllungsgesetzes.

Der Entwurf soll das bisherige Umsetzungsgesetz durch ein neues Bundesgesetz ersetzen, welches sowohl die Umsetzung der neuen Richtlinie 2014/60/EU, als auch – soweit nicht (vor allem im Denkmalschutzgesetz) bereits geschehen – die Erfüllung des Übereinkommens beinhaltet. Die bewährten Grundstrukturen des bisherigen Umsetzungsgesetzes sollen im Wesentlichen beibehalten und auf die Regelungsinhalte des Übereinkommens ausgeweitet werden. Es werden daher keine im Grundsatz neuen Verfahren geschaffen.

Die Kompetenz des Bundes zur Gesetzgebung und zur Vollziehung ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG (Denkmalschutz), Art. 10 Abs. 1 Z 2 B-VG (Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland), Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Zivilrechtswesen) und Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG (Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie).

 

Der Kulturausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 2. März 2016 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Abgeordneten Mag. Dr. Beatrix Karl die Abgeordneten Mag. Dr. Maria Theresia Fekter und Mag. Dr. Wolfgang Zinggl sowie der Bundesminister für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien Dr. Josef Ostermayer.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Mag. Dr. Maria Theresia Fekter, Elisabeth Hakel, Mag. Dr. Wolfgang Zinggl und Mag. Nikolaus Alm einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Der Abänderungsantrag berücksichtigt, dass das UNESCO-Übereinkommen über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen Einfuhr bereits im Bundesgesetzblatt III kundgemacht wurde und vervollständigt die Zitierung des Bundesgesetzblattes. Die Sorgfaltspflichten für gewerblichen Kunsthandel sollen konkretisiert – die Ausfuhrbewilligungen betreffen jene aus den Herkunftsstaat und jede weitere im Falle von mehreren Grenzübertritten – und die Dokumentationsfrist auf dreißig Jahre ausgedehnt werden. Weiters ist das in der Regierungsvorlage genannte Datum des Inkrafttretens überholt und würde eine verfassungswidrige Rückwirkung der Strafbestimmungen nach sich ziehen. Die Änderung ermöglicht ein rasches Inkrafttreten nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens.“