
ICOM Österreich Statuten

ICOM Österreich Statuten
Statuten des Vereins des Österreichischen Nationalkomitees
des Internationalen Museumsrates ICOM
„ICOM-Österreich“
ZVR-Zahl 432705599
Angenommen in der ao. Mitgliederversammlung am 2. September2025 in Wien.
Präambel
Ein Museum ist eine nicht-gewinnorientierte, dauerhafte Institution im Dienst der Gesellschaft, die materielles und immaterielles Erbe erforscht, sammelt, bewahrt, interpretiert und ausstellt. Öffentlich zugänglich, barrierefrei und inklusiv fördern Museen Diversität und Nachhaltigkeit. Sie arbeiten und kommunizieren ethisch, professionell und partizipativ mit Communities. Museen ermöglichen vielfältige Erfahrungen hinsichtlich Bildung, Freude, Reflexion und Wissensaustausch.
(Offizielle deutsche Übersetzung der aktuellen ICOM-International Museumsdefinition, 11. Juli 2023)
Im Österreichischen Nationalkomitee des Internationalen Museumsrates (ICOM-Österreich) werden seit 1948 die Mitglieder des International Council of Museums (ICOM-International) zusammengefasst, welche in Österreich ihren Wohnsitz bzw. Sitz haben. ICOM-Österreich ist als Verein organisiert, arbeitet auf Basis der jeweils aktuellen Statuten von ICOM-International und gibt sich die nachstehenden Statuten, die – soweit nicht auf Rechtsnormen und/oder Rechtsterminologie Bezug nehmend – in inklusiver Sprache und Schreibweise abgefasst sind.
ICOM-Österreich, das seit 1948 bestehende Österreichische Nationalkomitee von ICOM-International, ist die größte heimische Organisation der Museen und Museumsfachleute. ICOM-International ist eine 1946 gegründete und mit der UNESCO assoziierte Organisation mit eigenständigen Nationalkomitees. ICOM-Österreich nimmt die Rechte und Pflichten des Österreichischen Nationalkomitees des International Council of Museums wahr.
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
1.1 Der Verein führt den Namen: Verein des Österreichischen Nationalkomitees des Internationalen Museumsrates ICOM (ICOM-Österreich).
1.2 Der Vereinssitz ist Wien.
1.3 Der Verein erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
1.4 Die Errichtung von Zweigvereinen bleibt vorbehalten.
§ 2 Zweck
2.1 ICOM-Österreich fördert das nationale und internationale Museumswesen, und insbesondere den internationalen Austausch und die Kommunikation in diesem Bereich.
I ICOM-Österreich fördert den internationalen kollegialen Austausch, die wissenschaftliche Forschung sowie das Interesse und Engagement für die Aufgaben von Museen. Aufgabe von ICOM Österreich ist es, das gemeinsame kulturelle Erbe zu schützen und zu bewahren und den internationalen Kulturgüterschutz sowie die Bekämpfung des illegalen Handels mit Kulturgütern zu unterstützen.
2.2 ICOM-Österreich ist unmittelbar und ausschließlich gemeinnützig tätig, seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinn orientiert.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
3.1 Der Vereinszweck soll durch die in Abs. 2 angeführten Tätigkeiten verwirklicht werden.
- Als ideelle Mittel dienen:
- Die Veranstaltung von nationalen und internationalen Tagungen, Seminaren und Workshops
- Herausgabe von fachbezogenen Publikationen (Leitfäden, Handreichungen, Guidelines usw.) zu museologischen Fragestellungen sowie von Tagungspublikationen.
- Information über ICOM-Österreich via Internet (Website, Social-Media usw.), Newsletter, die Zusammenarbeit mit den für Museumsangelegenheiten zuständigen Stellen des Bundes, der Länder sowie der Städte und Gemeinden.
- Kooperation mit musealen Fachinstitutionen, Museumsverbänden, Museen, wissenschaftlichen Einrichtungen und mit verwandten Einrichtungen (Archive, Bibliotheken usw.).
- Evaluierung, Qualifizierung und Beratung seiner Mitglieder im Hinblick auf die Realisierung der unter 2.1 angeführten Vereinszwecke.
- ICOM-Österreich propagiert internationale Standards im Museumsbereich.
- ICOM-Österreich ist Mitglied von Blue Shield Österreich und Trägerverband des Österreichischen Museumsgütesiegels.
- ICOM-Österreich initiiert und fördert Projekte zur Umsetzung der UN-Nachhaltigkeitsziele (Sustainable Development Goals, SDGs).
- ICOM-Österreich unterstützt das Österreichische Umweltzeichen für Museen und AusstellungshäuserIn diesem starken und dynamischen Netzwerk vereint ICOM-Österreich nationale und internationale Museumsexpert:innen. ICOM-Österreich führt Institutionen und Fachleute zusammen und informiert seine Mitglieder über internationale Forschungstrends und die neuesten Entwicklungen im Museumsbereich.
- ICOM-Österreich versteht sich als Service- und Informationsstelle für an Museumsentwicklungen und internationalen Trends im Museumsbereich interessierten Personen. ICOM-Österreich fördert und realisiert wissenschaftliche Projekte im Bereich des Museumswesens.
- ICOM-Österreich steht in beratender Funktion den für Museumsangelegenheiten zuständigen Stellen des Bundes, der Länder sowie der Städte und Gemeinden zu Verfügung.
- ICOM-Österreich steht mit regionalen, nationalen und internationalen Organisationen zur Förderung des Museumswesens in Kontakt.
- In den internationalen ICOM-Fachkomitees tauschen sich die Mitglieder von ICOM-Österreich zu Spezialthemen - von Museumsarchitektur über Konservierung, Marketing, Sicherheit, Sammlung und Vermittlung bis zu Universitätsmuseen aus.
- Das Sammeln, Bewahren, Ausstellen, Erforschen und Vermitteln von Kulturgut im Sinne der nachstehenden Museumsdefinition von ICOM, stehen im Zentrum der Aktivitäten von ICOM-Österreich, um das gemeinsame kulturelle Erbe zu schützen und zu bewahren.
3.3 Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
- einen von der Mitgliederversammlung von ICOM-Österreich festgelegten zusätzlichen Beitrag zu dem von ICOM-International alljährlich festgesetzten Mitgliedsbeitrag zur Finanzierung der Aktivitäten von ICOM-Österreich,
- Zuschüsse und Förderungen von öffentlichen oder privaten Institutionen,
- Spenden,
- Inserate.
- An Zuschüsse oder Spenden geknüpfte Bedingungen bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.
3.4 Die Mitgliedsbeiträge werden jeweils zu Beginn des Geschäftsjahres fällig. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Mitgliedsbeiträge müssen bis spätestens 31. März eines jeden Geschäftsjahres an ICOM-Österreich überwiesen werden. Die Jahresmarken werden an die Mitglieder erst nach Eingang des Mitgliedbeitrages für das laufende Geschäftsjahr versandt.
Der für ICOM-International bestimmte Anteil der Mitgliedsbeiträge muss jährlich bis spätestens 31. Mai von ICOM-Österreich an das Generalsekretariat von ICOM-International überwiesen werden. Alle Ausgaben von ICOM-Österreich müssen im Einklang mit den in diesen Statuten festgelegten Aufgaben und Zielen stehen.
3a. Ergänzende Bestimmungen zu Begünstigungswürdigkeit iSd §§ 34 ff BAO
- Zwecke, die allenfalls als nicht im Sinn der §§ 34 ff BAO begünstigt zu betrachten sind, sind den begünstigten Zwecken untergeordnet und werden höchstens im Ausmaß von 10% der Gesamtressourcen verfolgt.
- Zufallsgewinne dürfen ausschließlich zur Erfüllung der in den Vereinsstatuten festgelegten begünstigten Zwecke verwendet werden.
- Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe des Vereins treten mit abgabenpflichtigen Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang, als dies bei Erfüllung der Vereinszwecke unvermeidbar ist, in Wettbewerb.
- Die Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für die begünstigten Zwecke verwendet werden.
- Der Verein hat seine Aufgaben nach den Kriterien der Gemeinnützigkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit zu erfüllen.
- Die Vereinsmitglieder erhalten keine Gewinnanteile und sonstigen Zuwendungen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder aus Mitteln des Vereins. Es gibt weder Kapitalanteile noch Einlagen der Mitglieder.
- Der Verein darf keine Personen durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
- Der Verein kann zur Zweckverfolgung Erfüllungsgehilfen im Sinn des § 40 Abs. 1 BAO heranziehen. Deren Wirken ist wie eigenes Wirken des Vereins anzusehen.
- Der Verein kann teilweise oder zur Gänze für andere Körperschaften als Erfüllungsgehilfe gemäß § 40 Abs. 1 BAO tätig werden.
- Der Verein kann Mittel als Zuwendungen an andere Einrichtungen weitergeben, dies im Ausmaß von unter 10% der gesamten Ausgaben oder unter Anwendung des § 40a Z. 1 BAO an begünstigte Einrichtungen im Sinn des § 4a Abs. 3 und 6, des § 4b oder des § 4c EStG 1988 mit einer entsprechenden Widmung, sofern zumindest ein übereinstimmender Organisationszweck besteht.
- Der Verein kann unter Anwendung von § 40a Z. 2 BAO Lieferungen und Leistungen an andere, gemäß den §§ 34 ff BAO begünstigte Körperschaften erbringen.
- Der Verein kann im Rahmen von Kooperationen tätig werden. Sind nicht alle Kooperationspartner steuerlich begünstigt im Sinn der §§ 34 ff BAO, muss gemäß § 40 Abs. 3 BAO sowohl der Zweck der Kooperation als auch der Beitrag des Vereins zur Kooperation eine unmittelbare Förderung seines begünstigten Zweckes darstellen und es darf zu keinem Mittelabfluss zu einem nicht im Sinne der §§ 34 ff BAO begünstigten Kooperationspartner kommen.
- Der Verein kann Geldmittel gemäß § 40b BAO für Preise und Stipendien zur Verfügung stellen.
§ 4 Mitgliedschaft
4.1. ICOM-Österreich besteht aus individuellen, institutionellen, studentischen, fördernden und Ehrenmitgliedern, die ihren Wohnsitz bzw. ihren Sitz in Österreich haben. Alle Mitglieder von ICOM-Österreich sind gleichzeitig auch Mitglieder von ICOM-International.
4.2. Mitglieder-Kategorien ICOM-Österreich:
a) Individuelle Mitglieder (Individual Members):
- Reguläres Mitglied (Regular Member) / stimmberechtigt
- Reguläres Mitglied im Ruhestand (Retired Member) / stimmberechtigt
- Studentisches Mitglied (Student Member) / nicht stimmberechtigt
- Förderndes/Assoziiertes Mitglied (Supporting/Associate Member) / nicht stimmberechtigt
- Ehrenmitglied (Honorary Member) / nicht stimmberechtigt
b) Institutionelle Mitglieder (Institutional Members):
- Reguläres Mitglied (Regular INST Member), Kategorien I bis VI / (INST regular / voting)/ stimmberechtigt
- Supporting Member / (INST Supporting Member / non-voting) / nicht stimmberechigt
4.3 Reguläres Mitglied (Regular Member) können voll- oder teilzeitbeschäftigte Museumsmitarbeiter:innen – auch im befristeten Arbeitsverhältnis – sowie Selbständige sein, die in einer der museologischen Berufssparten tätig sind und deren Berufsausübung nicht im Widerspruch zu den Richtlinien von ICOM-International steht. Reguläre Mitglieder, die in den Ruhestand treten sowie pensionierte Museumsmitarbeiter:innen, sind reguläres Mitglied im Ruhestand (Retired Member).
4.4 Studentische Mitglieder können Personen sein, die in einem Studiengang eingeschrieben sind, welcher im Schwerpunkt auf eine Museumstätigkeit ausgerichtet ist. Die Mitgliedschaft für Studierende ist als Nachwuchsförderung für den Museumsbereich gedacht und richtet sich daher an junge Menschen am Beginn ihrer beruflichen Laufbahn.
4.5 Institutionelle Mitglieder können nur Museen oder vergleichbare Institutionen sein, wie z.B. naturhistorische, archäologische und ethnologische Stätten, Botanische und Zoologische Gärten, oder Institutionen, die Museen und Museumsmitarbeiter:innen durch Forschung, Wissenschaft oder Ausbildung unterstützen.
4.6 Fördernde Mitglieder können Personen oder Institutionen sein, die wegen ihres Interesses am Museumswesen und an der internationalen Zusammenarbeit von Museen ICOM-Österreich und seine Ziele unterstützen wollen. Bis zu 10 % der Mitglieder von ICOM-Österreich können solche Personen oder Institutionen sein, deren Mitgliedschaft wegen ihrer beruflichen Beziehung zu Museen, zu ICOM-International, zu ICOM-Österreich oder zu einem internationalen ICOM-Komitee wünschenswert erscheint. Diese können ICOM-Österreich als Supporting bzw. Associate Member beitreten, wenn deren Berufsausübung nicht im Widerspruch zu den Richtlinien von ICOM-International steht
4.7 Personen, die für das internationale Museumswesen oder für ICOM-Österreich herausragende Dienste geleistet haben, können von ICOM-Österreich für die Ehrenmitgliedschaft nominiert werden. Die Ehrenmitgliedschaft kann nur von der Mitgliederversammlung von ICOM-Österreich verliehen werden.
4.8 Für alle Mitglieder gilt, dass der ausgeübte Beruf nicht im Widerspruch zu den ethischen Richtlinien von ICOM-International stehen darf. Im Besonderen sind Tätigkeiten im kommerziellen Kunsthandel von einer Mitgliedschaft in ICOM-Österreich ausgeschlossen
4.9 Die Mitgliedschaft beginnt nach Vorlage eines ausgefüllten Aufnahmeantrags, Überprüfung und Zustimmung durch die Geschäftsführung von ICOM-Österreich sowie der Zustimmung seitens ICOM-International und nach Eingang des ersten Mitgliedsbeitrages mit Erhalt der von ICOM-International ausgestellten Mitgliedskarte.
4.10 Die Mitgliedschaft in ICOM-Österreich und damit in ICOM-International erlischt:
- Durch eine schriftliche Austrittserklärung gegenüber ICOM-Österreich mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Ende des Geschäftsjahres.
- Bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages trotz 2-maliger schriftlicher Mahnung.
- Durch Entscheidung des Vorstands von ICOM-Österreich wegen des Verlusts der Mitgliedsrechte infolge von in der Person oder Institution liegenden inhaltlichen oder persönlichen (Ver-)Änderungen, die der Qualifikation als Mitglied im Sinne der Abs. 1 bis 7 entgegenstehen.
- Durch Entscheidung des Exekutivrates von ICOM-International auf dessen eigene Initiative oder auf Vorschlag des Vorstandes von ICOM-Österreich bei Verstößen gegen die Berufsethik oder bei Verletzung der diesen Statuten zugrundeliegenden Statutes von ICOM-International.
- Durch Ableben bzw. bei institutionellen Mitgliedern durch Verlust der Rechtsfähigkeit.
4.11 Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit das Mitglied nicht von bestehenden Verpflichtungen gegenüber ICOM-International oder ICOM-Österreich.
§ 5 Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung,
- Der Vorstand,
- Der Beirat,
- Die Rechnungsprüfer,
- Das Schiedsgericht,
- Die Geschäftsstelle und der/die Geschäftsführer:in.
§ 6 Mitgliederversammlung
6.1 Die Mitgliederversammlung, die alle Mitglieder von ICOM-Österreich umfasst, tritt mindestens einmal pro Geschäftsjahr zusammen (Jahreshauptversammlung). Die Mitgliederversammlung kann in Präsenz oder Onlinepräsenz (per Videokonferenz, s. 6.12) nach Ermessen des Vorstands erfolgen.
Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Deren Einzelheiten (Datum, Ort, Zeit, Form etc.) legt der Vorstand mit einfacher Mehrheit fest und kommuniziert diese mit der Einladung. Die Einladung an die Mitglieder mit Vorschlägen für die Tagesordnung hat mindestens vier Wochen vor der Versammlung schriftlich zu erfolgen.
Ist die Durchführung einer Wahl geplant, so sendet der Vorstand zwölf Wochen vor dem Termin eine Vorankündigung an die Mitglieder und macht darauf aufmerksam, dass gemäß 6. 9. der Statuten Kandidaturerklärungen mindestens acht Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand vorzuliegen haben.
6.2 Die Mitgliederversammlung
- beschließt über Änderungen der Statuten,
- wählt den Vorstand und die Rechnungsprüfer und beruft diese(n) gegebenen-falls auch ab
- prüft und genehmigt den Jahresbericht des Vorstandes,
- legt einen zusätzlichen Beitrag zu dem von ICOM-International alljährlich festgesetzten Mitgliedsbeitrag fest,
- gibt Richtlinien für das Programm von ICOM-Österreich
6.3 Den Vorsitz der Mitgliederversammlung hat der/die Präsident:in, im Falle einer Verhinderung der/die Vizepräsident:in bzw. der/die Schriftführer:in.
6.4 Die statutengemäß einberufene Mitgliederversammlung ist jedenfalls beschlussfähig.
6.5 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist – abgesehen von den Bestimmungen des § 12 – binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn dies der Vorstand beschließt oder mindestens 10% der Mitglieder von ICOM-Österreich dies schriftlich beantragen bzw. auf Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators oder in den gesetzlich vorgesehenen Fällen von den Rechnungsprüfern.
6.6 Beschlüsse werden in der Regel durch einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst; als Ausnahme gelten Abs. 10 und § 12.
6.7 Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist durch eines der Vorstandsmitglieder eine Niederschrift anzufertigen, die von diesem und dem/der die Versammlung leitenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
6.8 Anträge für die Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind mindestens 14 Tage vorab beim Vorstand schriftlich einzureichen. Kurzfristige Anträge können nur dann in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn zu Beginn der Mitgliederversammlung eine Zweidrittelmehrheit der teilnehmenden Mitglieder der Aufnahme zustimmt.
6.9 Alle regulären individuellen Mitglieder und die schriftlich designierten Repräsentant:innen von regulären institutionellen Mitgliedern haben gleiches Stimmrecht (1 Stimme pro Mitglied) sowie ein aktives Wahlrecht.
Passives Wahlrecht für die Vorstandsfunktionen gemäß § 7 Abs. 1 Buchstaben a) bis e), haben ausschließlich individuelle Mitglieder nach § 4 Abs. 3 die in einem aktiven, nicht nur geringfügig angestellten, Dienstverhältnis mit einem Museum oder einem Verbund von Museen stehen, sowie die schriftlich designierte Repräsentant:innen von institutionellen Mitgliedern, soweit deren förmliche Kandidaturerklärung mindestens acht (8) Wochen vor der betreffenden Mitgliederversammlung vorliegt, dass sie zusammen mit der Tagesordnung der betreffenden Mitgliederversammlung versendet werden kann.
Passives Wahlrecht für die Vorstandsfunktionen gemäß § 7 Abs. 1 Buchstabe f), haben sämtliche individuellen Mitglieder nach § 4 Abs. 3.
Studentische, fördernde und Ehrenmitglieder sind nicht stimmberechtigt, haben kein aktives und passives Wahlrecht und können kein Amt in ICOM-Österreich ausüben.
6.10 Wahlen sind in der Mitgliederversammlung grundsätzlich schriftlich und geheim durchzuführen, sofern die Mitgliederversammlung nicht eine Vereinfachung des Modus mit Zweidrittel-Mehrheit beschließt. Abstimmungen erfolgen offen, sofern nichts anderes beschlossen wird.
6.11 Für Ergänzungen und Änderungen der Vereinsstatuten muss der jeweilige Text mit der Einladung zur Mitgliederversammlung den Mitgliedern ausgesendet werden. Die Zustimmung erfordert eine einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Geringfügige Abänderungen von beantragten Änderungsentwürfen können mit Genehmigung des/der Vorsitzenden während der Mitgliederversammlung vorgenommen werden.
6.12 Mitgliederversammlungen können auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer durchgeführt werden („virtuelle Mitgliederversammlung“). In diesem Fall gelten die Bestimmungen für die Abhaltung von Mitgliederversammlungen unter physischer Anwesenheit der Teilnehmer sinngemäß, wobei eine technische Lösung zu wählen ist, die sicherstellt, dass allen teilnahmeberechtigten Mitgliedern der barrierefreie Zugang zur Versammlung gewährleistet wird. Die Entscheidung, ob eine virtuelle Versammlung durchgeführt werden soll und welche Verbindungstechnologie dabei zum Einsatz kommt, wird vom Vorstand getroffen. Die Mitgliederversammlung kann in Form einer einfachen virtuellen Versammlung iSd § 2 VirtGesG oder in Form einer moderierten virtuellen Versammlung iSd § 3 VirtGesG durchgeführt werden. Die Entscheidung darüber trifft der Vorstand.
§ 7 Der Vorstand
7.1 Der Vorstand besteht aus bis zu 11 Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung für 3 Jahre (1 Periode) gewählt werden:
- dem/der Präsident:in,
- den zwei (2) Vizepräsident:innen,
- dem/der Schriftführer:in,
- dem/der Kassenverwalter:in und
- drei (3) Mitgliedern ohne Sonderfunktion sowie
- bis zu weiteren drei (3) Mitgliedern ohne Sonderfunktion.
7.2 Kein Mitglied darf länger als zwei Perioden (insgesamt sechs fortlaufende Jahre) dem Vorstand angehören, es sei denn es übernimmt eine der fünf (5) vorstehend angeführten Sonderfunktionen (Präsident:in, 1. und 2. Vizepräsident:in, Schriftführer:in oder Kassenverwalter:in). Die Ausübung dieser fünf Sonderfunktionen ist für jedes Mitglied gleichfalls auf maximal zwei aufeinanderfolgende Wahlperioden beschränkt (sodass sich daraus eine Höchstzahl von vier Funktionsperioden ergibt). Die Wahlperiode schließt sich an den 3-jährigen Turnus der Generalkonferenz von ICOM-International an. Die Geschäftsübergabe erfolgt zum Ende des Jahres, in dem die Generalkonferenz von ICOM-International stattfindet.
7.3 Vorstandswahlen in der Mitgliederversammlung sind schriftlich und geheim durchzuführen. Die Wahl des Vorstandes erfolgt in getrennten Abstimmungen wie folgt:
a) Die Wahl der Präsidentin/des Präsidenten, der zwei (2) Vizepräsident:innen, des/der Schriftführer:in, des/der Kassenverwalter:in sowie von drei (3) Vorstandsmitgliedern ohne Sonderfunktion gemäß Abs. 1 Buchstaben a) bis e) erfolgt per Listenwahl. Es sind die Vertreter:innen derjenigen Liste gewählt, welche die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Tritt nur eine Liste zur Wahl an, ist diese mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt.
Die entsprechende/n Kandidat:innen-Liste/n, einschließlich Namen und Vorstandsfunktion, müssen bis spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung, in der die Vorstandswahlen stattfinden, gegenüber der Geschäftsstelle von ICOM-Österreich bekanntgegeben werden. Jede Liste kann bis zu zwei Ersatzkandidat:innen benennen, die im Falle des Ausscheidens eines/einer Listenvertreters:in vor der Abstimmung fristwahrend nachrücken.
b) Die Wahl von bis zu drei (3) weiteren Mitgliedern ohne Sonderfunktion gemäß Abs. 1 Buchstabe f), erfolgt in Form einer zusammengefassten Einzelwahl – sämtliche Kandidat:innen werden mittels eines Stimmzettels in einem Wahlgang zusammengefasst – wobei die Anzahl der Stimmen pro Wahlberechtigten der Anzahl der zu wählenden verbleibenden Vorstandsmitglieder entspricht. Es sind die Kandidat:innen gewählt, welche die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten.
Eine entsprechende Kandidaturerklärung kann bis vier Wochen vor der Mitgliederversammlung erfolgen; Personen, der eingebrachten Kandidat:innen-Liste/n (a) können ihre Kandidatur bis vor Abstimmung erklären.
7.4 Der Vorstand bestimmt die nach dem ICOM-Statut stimmberechtigten Mitglieder als Teilnehmer:innen von ICOM-Österreich an den Abstimmungen der Generalversammlung von ICOM-International einschließlich der Wahl des Exekutivrates von ICOM-International.
7.5 Der Vorstand tritt jährlich mindestens zwei Mal zusammen. Vorstandssitzungen können auch virtuell abgehalten werden. Der Vorstand kann schriftliche Beschlüsse im Umlaufverfahren fassen. Details zur Abhaltung virtueller Vorstandssitzungen und Fassung von Umlaufbeschlüssen können vom Vorstand in einer vom Vorstand erlassenen Geschäftsordnung geregelt werden. Beschlussfähigkeit besteht bei Anwesenheit von fünf Vorstandsmitgliedern. Den Vorsitz hat der/die Präsident:in, im Falle einer Verhinderung der/die Vizepräsident:in oder der/die Schriftführer:in Beschlüsse werden in der Regel durch einfache Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
7.6 Der Vorstand beschließt die Verteilung bestimmter Aufgaben an einzelne seiner Mitglieder, er kann solche auch an einfache Mitglieder von ICOM-Österreich übertragen.
7.7 Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes tritt an dessen Stelle und für die restliche verbleibende Amtsdauer des/der Ausgeschiedenen ein vom Vorstand vorgeschlagenes (kooptiertes) und bei der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigendes Mitglied.
7.8 Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen und für seine Aktivitäten geeignete Persönlichkeiten zur Beratung einladen oder zur kurzfristigen Mitarbeit hinzuziehen.
7.9 Aufgaben des Vorstands:
Dem Vorstand obliegt die Leitung und Geschäftsführung des Vereins, er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen / Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
- Erstellung des Jahresvoranschlages, sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung;
- Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen;
- Information der Mitglieder über Tätigkeit und die finanzielle Gebarung des Vereins in den Mitgliederversammlungen;
- Verwaltung des Vereinsvermögens;
- Allfällige Einrichtung von Arbeitsgruppen;
- Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern gemäß diesen Statuten;
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Beirates.
7.10 Der/die Präsident:in bzw. im Falle seiner/ihrer Verhinderung einer/eine der beiden Vizepräsident:innen und der/die Geschäftsführer/in bzw. im Falle seiner/ihrer Verhinderung einer/eine der beiden Vizepräsident:innen – soweit diese/r nicht gleichzeitig den/die Präsident:in vertritt –, vertreten den Verein gemeinsam.
§ 8 Beirat
8.1 Der Beirat besteht aus Mitgliedern, die vom Vorstand bestellt werden. Er dient der Unterstützung des Vorstands.
8.2 Die Funktionsperiode der Mitglieder des Beirats endet grundsätzlich mit der Funktionsperiode des Vorstands. Durch einfachen Vorstandsbeschluss können Beiratsmitglieder jederzeit berufen und abberufen werden. Die Mitglieder des Beirates haben im Vorstand beratende Funktion und kein Stimmrecht.
§ 9 Rechnungsprüfer
9.1 Der Mitgliederversammlung obliegt die Wahl der zwei Rechnungsprüfer. Die Rechnungsprüfer haben die Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel innerhalb von vier Monaten ab Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung zu prüfen. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
9.2 Die Rechnungsprüfer haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten. Der Prüfungsbericht hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereins aufzuzeigen. Auf ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben, vor allem Insichgeschäfte, ist besonders einzugehen.
§ 10 Schiedsgericht
10.1 Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
10.2 Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter:innen namhaft macht, wobei der Vorstand, ist er selbst bzw. der Verein der andere Streitteil, innerhalb von vierzehn Tagen das weitere Mitglied des Schiedsgerichts namhaft zu machen hat; ist ein anderes Vereinsmitglied vom Streit betroffen, so fordert der Vorstand dieses Mitglied auf, innerhalb von vierzehn Tagen ab Zustellung der Aufforderung ein weiteres Mitglied des Schiedsgerichts namhaft zu machen. Nennt der Antragsgegner binnen einer Frist von vierzehn Tagen nach Nennung des Schiedsrichters durch den Antragsteller keinen Schiedsrichter oder nennt er nicht binnen angemessener Frist ein Ersatzmitglied (nächster Absatz), so gilt dies als Einverständnis mit dem Antrag. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Mehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen, seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. Verhindert ein nominierter Schiedsrichter das Zustandekommen oder Arbeiten des Schiedsgerichts, so ist dies dem Mitglied, das ihn nominiert hat, zuzurechnen, welches vom Vorstand aufzufordern ist, binnen angemessener Frist für Ersatz zu sorgen.
10.3 Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Mitgliederversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
§ 11 Geschäftsstelle und Geschäftsführer:in
11.1. ICOM-Österreich unterhält eine Geschäftsstelle am jeweiligen Sitz des Vereins. Die laufenden Geschäfte führt inhaltlich und organisatorisch ein(e) vom Vorstand auf unbestimmte Zeit bestellte(r) hauptamtliche(r) Geschäftsführer:in entsprechend den Beschlüssen des Vorstands und gegebenenfalls einer von diesem gegebenen Geschäftsordnung.
11.2. Der/die Geschäftsführer:in nimmt an den Sitzungen von Vorstand, Beirat und Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teil.
§ 12 Auflösung
12.1 Die freiwillige Auflösung von ICOM-Österreich kann entweder
- aufgrund begründetre Entscheidung des Exekutivrates von ICOM-International oder
- auf schriftliche Forderung von 1/10 der Mitglieder. oder
- auf Beschluss des Vorstands
- nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit
- Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen.
12.2 Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.
12.3 Das im Falle der Auflösung oder bei Wegfall des begünstigten Vereinszweckes allenfalls vorhandene Vereinsvermögen darf in keiner wie auch immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zugutekommen, sondern ist ausschließlich und zur Gänze für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) zu verwenden, nach Möglichkeit ist das Vermögen einer gemeinnützigen Einrichtung aus dem Bereich des Museumswesens in Österreich zuzuführen.
12.4 Nicht verbrauchte Förderungsmittel der öffentlichen Hand sind an diese zu refundieren.